VERBRAUCHERINFORMATION für Maklerkunden bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen

  1. Wesentliche Eigenschaften der Maklerleistung
    Der Maklervertrag mit Ursula Missner Immobilien beinhaltet den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (z.B. Kauf-, Miet-, Pachtvertrag u.s.w.) über eine Immobilie (z.B. unbebautes/bebautes Grundstück) gegen die Verpflichtung des Maklerkunden zur Zahlung einer Maklercourtage.
    Wird Ursula Missner Immobilien für den Verkäufer im Alleinauftrag tätig, ist sie zu intensiven Nachweis- oder Vermittlungsbemühungen verpflichtet. Dieses beinhaltet neben der Auswertung des vorhandenen Interessentenbestandes auch, individuelle nach einem geeigneten Vertragspartner zu suchen. Im Allgemeinauftrag erbringt Ursula Missner Immobilien allgemeine Nachweis- und Vermittlungstätigkeit, die im Wesentlichen auf die Auswertung des vorhandenen Interessentenbestandes ausgerichtet ist.
  1. Anschrift
    Ursula Missner Immobilien
    Lönsweg 1
    30853 Langenhagen
    Tel: 0511 85005503, E-Mail: service@missner-immobilien.de
  2. Art der Courtageberechnung
    Die Maklercourtage kann aufgrund der Beschaffenheit der Maklerleistung im Voraus nicht benannt werden. In der Regel wird sie als ein Bruchteil des wirtschaftlichen Wertes des vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrages bzw. als ein Vielfaches der Monatsmiete/-pacht berechnet. Sie orientiert sich grundsätzlich an der Ortsüblichkeit.
  3. Zahlungs- und Leistungsbedingungen
    Die Maklercourtage ist fällig und zahlbar mit Wirksamkeit des nachgewiesenen Vertrages. Die unter Ziffer 1 beschriebenen Maklerleistungen werden bis zum Eintritt des Erfolges (wirksamer Abschluss des angestrebten Vertrages), beim Maklervertrag mit dem Verkäufer längstens bis zur Beendigung des
    Maklervertrages, erbracht.
  4. Streitbeilegung
    Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach VSBG sind wir weder verpflichtet, noch bereit. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online – Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumer/odr

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie Online oder über Telefon die Maklerleistungen in Anspruch nehmen wollen. (Z.B. Zusendung eines Exposé, weitere Grundrisse, Fotos, Nennung der Adresse).

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mir mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Sie können das Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite https://missner-immobilien.de/wideruf elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Erläuterung zur Widerrufsbelehrung

Vorgaben, die ein Immobilienmakler in Bezug auf Immobilienanzeigen und Exposés einhalten müssen. Seit dem 13. Juni 2014 müssen Immobileinmakler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu einer Immobilie informieren möchte. Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft (also z.B. online) über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel. Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst, wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet. Findet die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt statt, beginnt die Widerrufsfrist erst dann.

Häufig kommt es jedoch zu Verwirrungen, wenn der Immobilenmakler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken. Denn viele Immobilieninteressenten befürchten, eine Provision zahlen zu müssen, ohne dass ein Kaufabschluss zustande gekommen ist. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass ein Maklervertrag durch zwei Willenserklärungen zustande kommt: Die erste ist jene vom Kaufinteressent, der das Exposé über ein Onlineportal anfordert. Die zweite stellt die Übersendung des Exposés oder die Terminvereinbarung für eine Besichtigung dar. Da an dieser Stelle ein Maklervertrag entsteht, muss die gesetzliche Belehrungspflicht eingehalten werden. Daher übersendet der Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung.

Haben Sie das Exposé mit der Widerrufsbelehrung vom Immobilienmakler erhalten, beginnt die Widerrufsfrist. Vermittelt der Immobilienmakler innerhalb dieser Zeit erfolgreich eine Immobilie, erfüllt er also die Vertragsbedingungen, verliert der Kaufinteressent sein Widerrufsrecht. Theoretisch müsste bei Widerspruch der Vertrag rückabgewickelt werden – zum Beispiel Zahlungen zurückgezahlt werden – bei einem Immobilienvertrag ist das jedoch nicht so einfach.

Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Absatz 4 BGB, wenn der Immobilienmakler den Kaufinteressenten ordnungsgemäß – und damit schriftlich – über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat und der Kunde ausdrücklich darum gebeten hat, dass der Makler schon vor Ablauf der Frist tätig wird.