Wenn der Makler nach dem Ausweis fragt …

Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobiliendienstleister verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen und zu überprüfen. Und das bereits, wenn der Kunde ein eindeutiges Kaufinteresse signalisert.
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in den Geldkreislauf eingebracht werden.

Daher sind Banken, Versicherungen, Anwälte, Steuerberater und nun auch Immobilienmakler Verpflichtete des GwG und müssen den Regelungen folgen.

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Der Vertragspartner ist zu identifizieren (Kenne deinen Kunden – Know-your-customer-Prinzip)
  • Legitimationsprüfung anhand von Ausweispapieren bzw. Handelsregisterauszug und persönliche Legitimation der gesetzlichen Vertreter bei Firmen
  • Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu erfassen
  • Eine Kopie des Ausweises bzw. Handelregisterauszug ist zu den Akten zu nehmen
  • Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einholen: Handelt der Kunde für sich oder für einen Dritten
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
  • Die Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden

Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich als Immobilienmaklerin verpflichtet bin, bei Kaufinteresse ein Foto von der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises anzufertigen. Ich komme damit nur meiner gesetzlichen erpflichtung nach.

Hier können Sie sich ein Merkblatt des IVD Immobilienverband-Deutschland runterladen.