Alle Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten am 23. Dezember 2020 neu abgeschlossen werden, sind unter den neuen Provisionsvorschriften zu betrachten. Nach den neuen Provisionsregelungen aus § 656 c BGB oder § 656 d BGB dürfen Verkäufer und Käufer nur zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet werden, wenn beide Parteien einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abschließen.
Das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision sieht zwingend die Textform vor, wenn ein Maklervertrag über die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung mit einem Verbraucher abgeschlossen wird.
Die neue gesetzliche Bestimmung gilt nur bei Verkauf/Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung
Die neuen Vorschriften über die Teilung der Maklerprovision gelten für die erfolgreiche Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an Verbraucher. Bei diesen Immobilien und bei dieser Kundengruppe muss in Zukunft die strikte hälftige Teilung der Maklerprovision beachtet werden.
Nicht jede Immobilie fällt unter die neue Provisionsregelung
Baugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien sowie Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien fallen – egal, ob diese an Verbraucher oder an gewerbliche Kunden vermittelt werden – nicht unter die neuen Provisionsregelungen. Aber auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kunden fällt nicht unter die neue Provisionsteilung.
Wie kann die Provisionsregelung aussehen?
Die Provisionshöhe ist abhängig von der späteren Käuferzielgruppe (Verbraucher), der Art der angebotenen Immobilie (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) und der Vereinbarung mit dem Verkäufer (geteilte Provision oder Innenprovision). Dadurch werden die Spannbreiten der Provisionshöhen größer. Es können auch feste Provisionsbeträge vereinbart werden, wenn es sich um Verbraucher handelt.
Suchaufträge von Käufern ist weiterhin möglich
Der Immobilienmakler ist dann einseitiger Interessenvertreter dieses Käufer-Kunden. Die Provisionsvereinbarung kann so gestaltet werden, dass eine nur eine Provisionszahlung mit dem Kaufinteressenten vereinbart wird, solange es keinen Maklervertrag für die angebotene Immobilie mit dem Verkäufer gibt.
Praktische Konsequenz und Fazit aus dem neuen Maklergesetz
- Der Immobilienmakler wird für Verkäufer und Käufer gleichberechtigt tätig, wenn es sich um Verbraucher handelt und die Immobilie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ist.
- Der Käufer einer Immobilie erhält nur ein Exposé und einen Besichtigungstermin, wenn auch er eine Provisionsvereinbarung mit dem Immobilienmakler unterschreibt
- Verkäufer und Käufer teilen sich die Maklerprovision.
- Die Maklerprovision kann mit dem Verkäufer frei vereinbart sein. Die gleiche Provisionsvereinbarung erhält auch der Kaufinteressent.
- Der Hinweis „Provisionsfrei“ bedeutet, dass alleinig der Verkäufer den Immobilienmakler bezahlt. Die Provision ist im Verkaufspreis bereits entsprechend eingepreist.